Onlineportal Wirtschaftsprüfungsexamen
Wenn Sie an einer Hochschule bereits Prüfungen zu Inhalten des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt haben, können Sie diese in manchen Fällen auf Ihr Wirtschaftsprüfungsexamen anrechnen lassen.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Um Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu werden, müssen Sie das Wirtschaftsprüfungsexamen ablegen. Wenn Sie bestimmte Prüfungsleistungen bereits in vorherigen Studiengängen erbracht haben, verkürzt sich Ihr Examen um das jeweilige Prüfungsgebiet beziehungsweise Modul.
Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen gibt es 2 Varianten:
- Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde bereits von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie nur die Leistungsnachweise einreichen.
- Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie eine Bestätigung der Gleichwertigkeit einreichen und die Leistungsnachweise beilegen.
Die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen legt fest, ob die Prüfungsleistungen gleichwertig sind.
Teaser
Wenn Sie an einer Hochschule bereits Prüfungen zu Inhalten des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt haben, können Sie diese in manchen Fällen auf Ihr Wirtschaftsprüfungsexamen anrechnen lassen.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen stellen Sie, wenn Sie sich zum Wirtschaftsprüferexamen anmelden.
- Prüfen Sie auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer, ob Ihre Hochschule und Ihr Studiengang bereits für die Anrechnung anerkannt ist
-
Wenn Ihr Studiengang bereits anerkannt ist:
- Fügen Sie die Leistungsnachweise den Formularen und Unterlagen zur Prüfungsanmeldung bei.
-
Wenn Ihr Studiengang noch nicht anerkannt ist:
- Laden Sie das Formular "Bestätigung der Gleichwertigkeit von Leistungsnachweisen" von der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer herunter.
- Legen Sie Leistungsnachweise bei.
- Lassen Sie das Formular von Ihrer Hochschule ausfüllen.
- Schicken Sie alle Unterlagen schriftlich, per Mail oder über das Onlineportal Wirtschaftsprüfungsexamen an die Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
- Die Landesgeschäftsstelle prüft Ihren Antrag.
Zusammen mit der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen erfahren Sie, welche Prüfungsleistungen Ihnen angerechnet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Um Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen einzureichen, wenden Sie sich
- an die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer in Berlin oder
- an die Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon: 030 7261610
Fax: 030 726161260
E-Mail:
pruefungsstelle@wpk.de
Wirtschaftsprüferkammer
Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Calwer Straße 11
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 2397710
Fax: 0711 2397712
E-Mail:
lgs-stuttgart@wpk.de
Wirtschaftsprüferkammer
Landesgeschäftsstelle Bayern
Marsstraße 4
80335 München
Telefon: 089 54461610
Fax: 089 54461612
E-Mail:
lgs-muenchen@wpk.de
Wirtschaftsprüferkammer
Landesgeschäftsstelle Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon: 030 726161195
Fax: 030 726161199
E-Mail:
lgs-berlin@wpk.de
Wirtschaftsprüferkammer
Landesgeschäftsstelle Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Ferdinandstraße 12
20095 Hamburg
Telefon: 040 80803430
Fax: 040 808034312
E-Mail:
lgs-hamburg@wpk.de
Wirtschaftsprüferkammer
Landesgeschäftsstelle Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen
Sternstraße 8
60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 365062630
Fax: 069 365062632
E-Mail:
lgs-frankfurt@wpk.de
Wirtschaftsprüferkammer
Landesgeschäftsstelle Nordrhein-Westfalen
Tersteegenstraße 14
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4561214
Fax: 0211 4561193
E-Mail:
lgs-duesseldorf@wpk.de
Zuständige Stelle
Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon: 030 7261610
Fax: 030 726161260
E-Mail:
pruefungsstelle@wpk.de
Voraussetzungen
- Ihre Hochschule und der Studiengang sind bereits für die Anrechnung anerkannt oder
-
Ihre abgelegten Prüfungen entsprechen nach Inhalt, Form und Umfang der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und
-
das von Ihnen belegte Haupt- oder Schwerpunktfach entspricht in den wesentlichen Inhalten eines folgender Prüfungsgebiete:
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und/oder
- Wirtschaftsrecht und
- Sie haben die Prüfungsleistungen in einem der beiden Fächer erbracht und
- Sie haben die Prüfungsleistungen in einem Studium erbracht, das spätestens am 17.06.2009 begonnen wurde. Bei Studienbeginn nach dem 17.06.2009 ist keine nachträgliche Anrechnung möglich.
-
das von Ihnen belegte Haupt- oder Schwerpunktfach entspricht in den wesentlichen Inhalten eines folgender Prüfungsgebiete:
- Sie haben den Studiengang, aus dem die Leistungsnachweise stammen, innerhalb der letzten 8 Jahre erfolgreich abgeschlossen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag, wenn Sie den Zulassungsantrag nicht über das Onlineportal „Wirtschaftsprüfungsexamen“ stellen
- Leistungsnachweise über die in Ihrer Hochschulausbildung erbrachten gleichwertigen Prüfungsleistungen
- wenn Ihr Studiengang noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt wurde: das von Ihrer Hochschule ausgefüllte Antragsformular
- eine Erklärung darüber, ob Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollen
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihr Antrag zur Anrechnung muss vorliegen, wenn Sie die Zulassung zum Examen beantragen.
Anmeldefristen:
- Wenn Sie die Prüfung im ersten Halbjahr ablegen möchten: 31.08. des Vorjahres
- Wenn Sie die Prüfung im zweiten Halbjahr ablegen möchten: letzter Februartag, also der 28. beziehungsweise 29. 02. desselben Jahres
Gültigkeit von Leistungsnachweisen bei Anrechnung:
- Nicht älter als 8 Jahre nach Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen. Dabei zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie den Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer entspricht derjenigen für den gesamten Zulassungsantrag. Sie erhalten die Zulassung in der Regel mindestens 3 Wochen vor der ersten schriftlichen Modulprüfung.
Rechtsgrundlage
- Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
- § 13b Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- § 7 Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV)
- Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen - Bei Zurückweisung des Widerspruchs: Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weiterführende Informationen
- Allgemeine Informationen über den Weg zum Wirtschaftsprüfer und zur Wirtschaftsprüferin auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
- Liste anerkannter Hochschulen und Studiengänge für die Anrechnung von Prüfungsleistungen auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
- Merkblatt zum Wirtschaftsprüfungsexamen auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
- Hinweise zum Ablauf des Examens auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
- Merkblatt zur Anrechnung von Prüfungsleistungen auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer
- Häufig gestellte Fragen zur Anrechnung von Prüfungsleistungen auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer