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Neue oder bestehende Betriebshandbücher für den Luftverkehrsbetrieb online zur Prüfung einreichen

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Sie möchten neue Betriebshandbücher für den Luftverkehrsbetrieb einführen oder etwas an bestehenden Handbüchern ändern? Dann müssen Sie diese vorab dem Luftfahrt-Bundesamt zur Prüfung einreichen.

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Leistungsbeschreibung

Sie müssen die Betriebshandbücher beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) einreichen, wenn eine der folgenden Kategorien auf Ihren Betrieb zutrifft:

  • gewerblicher Luftverkehrsbetrieb (CAT)
  • nicht-gewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC)
  • ausländischer nicht-gewerblicher Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCO)
  • spezialisierter Flugbetrieb (SPO)

In folgenden Fällen reichen Sie neue oder geänderte Betriebshandbücher zur Prüfung ein:

  • erstmalige Überprüfung neuer Betriebshandbücher
  • Änderung von bestehenden Betriebshandbüchern
  • vorübergehende Änderungen von bestehenden Betriebshandbüchern

Möchten Sie eine Änderung einreichen, müssen Sie angeben,

  • ob es eine Änderung oder
  • eine genehmigungspflichtige Änderung ist oder
  • Sie Betriebsstandorte hinzufügen oder entfernt haben.

Teaser

Sie möchten neue Betriebshandbücher für den Luftverkehrsbetrieb einführen oder etwas an bestehenden Handbüchern ändern? Dann müssen Sie diese vorab dem Luftfahrt-Bundesamt zur Prüfung einreichen.

Verfahrensablauf

Die Prüfung Ihrer Betriebs- und Schulhandbücher beantragen Sie online über das Bundesportal:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch oder stellen Sie diese als Downloadlink zur Verfügung und senden Sie den Antrag ab.
  • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Kontakt zu Ihnen auf.
  • Das LBA prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Wenn genehmigungspflichtige Tatbestände (prior approvals) vorhanden sind, erhalten Sie
    • einen Bescheid,
    • einen Kostenbescheid.
  • Sie bezahlen die Gebühren.
  • Wenn die Handbücher keine genehmigungspflichtigen Tatbestände enthalten, bekommen Sie keine Rückmeldung.     

Voraussetzungen

  • Sie sind als CAT- und NCC-Betreiber in Deutschland ansässig.
  • Als NCO-Betreiber mit im Ausland registrierten Luftfahrzeugen können Sie den Antrag auch im Bundesportal  stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

für die Erstgenehmigung der Betriebshandbücher:

  • Betriebshandbuch Teil OM-A
  • Betriebshandbuch Teil OM-B
  • Betriebshandbuch Teil OM-C
  • Schulungshandbuch OM-D
  • falls vorhanden:
    • weitere für die Prüfung relevante Handbücher, zum Beispiel Safety-Management-Handbuch
    • weitere für die Prüfung relevante Nachweise, zum Beispiel Details zu den prior approvals
  • optional: weitere für den Antrag relevante Unterlagen

für die Änderung oder eine vorübergehende Änderung der bestehenden Betriebshandbücher:

  • abhängig von den betroffenen Handbuchteilen:
    • Betriebshandbuch Teil OM-A,
    • Betriebshandbuch Teil OM-B,
    • Betriebshandbuch Teil OM-C und/oder Schulungshandbuch OM-D   
  • falls vorhanden:
    • weitere für die Prüfung relevante Handbücher, zum Beispiel Safety-Management-Handbuch
    • weitere für die Prüfung relevante Nachweise, zum Beispiel Details zu den prior approvals
  • optional: weitere für den Antrag relevante Unterlagen

Bitte kennzeichnen Sie die zu prüfenden Änderungen in den Handbüchern.

Welche Gebühren fallen an?

  • Für die Prüfung des Schulungshandbuchs OM-D fallen Gebühren an.
    • Diese ergeben sich aus der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) in Abschnitt VII Nr. 16.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.
  • Für die Prüfung der Betriebshandbücher OM-A bis OM-C fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

  • Als NCO-Betreiber von in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen müssen Sie den Antrag bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde stellen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat B 2

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am

10.12.2024