Förderung einer Entwicklungspartnerschaft mit der Wirtschaft online beantragen
Sie wollen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit als Unternehmen oder Organisation Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft umsetzen? Dafür können Sie Fördermittel beim Bundesentwicklungsministerium beantragen.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft (EPW) sind kurz- bis mittelfristig angelegte gemeinsame Vorhaben von Unternehmen und sogenannten Durchführungsorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit.
Im Rahmen einer Entwicklungspartnerschaft handeln beide Partner gleichberechtigt: Beide versprechen sich einen Nutzen aus der Partnerschaft, aber beide beteiligen sich auch an den Kosten und der Durchführung der Projekte.
Wenn Sie als Unternehmen oder Organisation im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit eine EPW umsetzen, können Sie beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) eine finanzielle Förderung beantragen.
Die Förderung ist für Neuvorhaben in der Entwicklungspartnerschaft mit der Wirtschaft möglich sowie für die Fortsetzung bereits existierender Projekte der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft.
Teaser
Sie wollen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit als Unternehmen oder Organisation Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft umsetzen? Dafür können Sie Fördermittel beim Bundesentwicklungsministerium beantragen.
Verfahrensablauf
Sie können die Förderung online beantragen:
- Klären Sie die Voraussetzungen zur Förderung mit dem BMZ. Schildern Sie das Gesamtprojekt sowie das konkret geplante Projekt.
- Rufen Sie das Bundesportal auf und füllen Sie den Antrag online aus. Der OnlineAntrag führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch oder stellen Sie diese als Downloadlink zur Verfügung und senden Sie den Antrag ab.
- Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das BMZ Kontakt mit Ihnen auf.
- Das BMZ prüft, ob die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Umsetzungsmöglichkeiten erfüllt sind.
- Wenn das BMZ das Projekt fördern will, erhalten Sie einen Bescheid.
- Im Anschluss prüft das BMZ anhand von Zwischen und Verwendungsnachweisen die Umsetzung und veranlasst eine entsprechende Auszahlung oder Rückforderung.
Voraussetzungen
Als Durchführungsorganisation müssen Sie nach den Vorschriften des Zuwendungsrechts anspruchsberechtigt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
ausführliche Projektbeschreibung, inklusive:
- Ziel
- Wirkungen
- Nutzen für Zielgruppe
- Finanzierung
- Risiken
- besonderes Interesse für den Bund
- bisherige Erfahrungen
- Beschreibung Ihres Gesamtvorhabens
- Finanzierungsplan
- Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde
- unter Umständen sollten Sie weitere erforderliche Erläuterungen und Nachweise beim BMZ erfragen, insbesondere bei erstmaliger Antragsstellung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die finanziellen Mittel stehen nur für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung. Sie sind also nicht von einem zum nächsten Jahr übertragbar.
Zwischennachweise müssen Sie dem BMZ bis zum 30. April des Folgejahres vorlegen. (Schluss-) Verwendungsnachweise bis spätestens 6 Monate nach Projektbeendigung.
Rechtsgrundlage
- § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
- § 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
- Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Die Fördermittel können Ihnen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig also unanfechtbar geworden ist. Dies können Sie herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn Sie auf einen Rechtsbehelf verzichten.
Urheber
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Referat 412 - Wirtschaftsnetzwerke
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