Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen online beantragen

Sicherer Login zum Bürgerportal über das Serviceportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

Als Gast weitermachen

Weiter ohne Anmeldung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen im Anschluss eine Rückmeldung. Bei erfolgreicher Prüfung wird Ihnen eine Erlaubnis für die Durchführung für eine Begasung erteilt.

Teaser

Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen eine Rückmeldung.

Voraussetzungen

  • Befähigungsschein
  • Sachkundenachweis
  • Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart O
  • die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
  • die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften g und d
  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen
  • Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe
  • Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist
  • Kopie der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen
  • Kopie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber
  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O

Welche Gebühren fallen an?

Kostenhöhe: variabel von 100 bis zu 1.000 

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor der erstmaligen Begasung

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Rechtsklage

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

12.05.2022